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Sorge- und Umgangsrecht

"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist."

Diese Bestimmungen finden Sie in § 1626 BGB

Entscheidend ist auch die Vorgabe des § 1627 BGB. Dort heißt es: "Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen."

Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, beizulegen, können Sie sich an das Familiengericht wenden und beantragen, die Entscheidung einem Elternteil zu übertragen (§ 1628 BGB).

Ohne Antrag verbleibt es, auch im Fall der Trennung und Scheidung der Eltern, bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Dies ist inzwischen der Wille des Gesetzgebers. Die Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf einen Elternteil soll die Ausnahme darstellen.

Ob das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen ist, muss regelmäßig aus dem Blickwinkel des Kindes beurteilt werden. Die Entscheidung soll nämlich dem Wohl des Kindes entsprechen. Demzufolge sind die gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik regelmäßig einzelfallbezogen und können nicht ohne weiteres auf andere Fallkonstellationen übertragen werden.

Dies gilt auch für den Problemkreis Umgangsrecht.

Wie dargestellt gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Ausnahmen sind daher möglich. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts sieht das Gesetz nicht vor. Es bietet Raum für individuelle Vereinbarungen. Durchgesetzt hat sich in der Praxis ein 14-tägiges Umgangsrecht, jeweils von samstags bis sonntags.

Besonderheiten sind bei Kindern nicht verheirateter Eltern zu beachten.

Vergessen darf man bei allen Überlegungen jedenfalls nicht, dass Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung Eltern bleiben.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.