Sorge- und Umgangsrecht
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge
für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des
Kindes (Vermögenssorge).
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende
Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es
nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge
und streben Einvernehmen an.
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind
Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung
förderlich ist."
Diese Bestimmungen finden Sie in § 1626 BGB
Entscheidend ist auch die Vorgabe des § 1627 BGB. Dort heißt es:
"Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und
im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei
Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen."
Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten
in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten
der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, beizulegen, können Sie sich an das Familiengericht
wenden und beantragen, die Entscheidung einem Elternteil zu übertragen
(§ 1628 BGB).
Ohne Antrag verbleibt es, auch im Fall der Trennung und Scheidung der
Eltern, bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Dies ist inzwischen der Wille
des Gesetzgebers. Die Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf
einen Elternteil soll die Ausnahme darstellen.
Ob das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen ist, muss regelmäßig
aus dem Blickwinkel des Kindes beurteilt werden. Die Entscheidung soll
nämlich dem Wohl des Kindes entsprechen. Demzufolge sind die gerichtlichen
Entscheidungen zu dieser Problematik regelmäßig einzelfallbezogen
und können nicht ohne weiteres auf andere Fallkonstellationen übertragen
werden.
Dies gilt auch für den Problemkreis Umgangsrecht.
Wie dargestellt gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang
mit beiden Elternteilen. Ausnahmen sind daher möglich. Die Ausgestaltung
des Umgangsrechts sieht das Gesetz nicht vor. Es bietet Raum für
individuelle Vereinbarungen. Durchgesetzt hat sich in der Praxis ein 14-tägiges
Umgangsrecht, jeweils von samstags bis sonntags.
Besonderheiten sind bei Kindern nicht verheirateter Eltern
zu beachten.
Vergessen darf man bei allen Überlegungen jedenfalls nicht, dass
Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung Eltern bleiben.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Anwaltskanzlei
Grunau gerne zur Verfügung.
|