Unterhalt
Zu differenzieren ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt,
aber auch dem Elternunterhalt. Der Ehegattenunterhalt ist nochmals zu
unterteilen in den Unterhalt während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen
Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt ab rechtskräftiger
Scheidung (Geschiedenenunterhalt / nachehelichen Unterhalt).
– Kindesunterhalt
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Kindes wird von den Familiensenaten
der jeweiligen Oberlandesgerichte nach Altersgruppen in Unterhaltstabellen
festgesetzt. Der tatsächlich zu entrichtende Unterhalt ist aber zudem
abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Deshalb
erfolgt in den Unterhaltstabellen auch eine Unterscheidung nach Einkommensgruppen.
Letztlich entscheidet über die Unterhaltshöhe die Leistungsfähigkeit
des unterhaltspflichtigen Elternteils unter Beachtung des sog. Selbstbehalts
bzw. Bedarfskontrollbetrages.
Besonderheiten sind insbesondere bei volljährigen Kindern zu beachten.
Beabsichtigt ist eine jährliche Anpassung der Unterhaltsbedarfssätze
jeweils zum 01.07. eines Jahres. Die Tabellen werden nach
den herausgebenden Oberlandesgerichten bezeichnet, z. B. Düsseldorfer-Unterhaltstabelle.
Seit dem Jahr 2001 wird darüber hinaus eine Kindergeldanrechnungstabelle
veröffentlicht. Die früher grundsätzlich anzuwendende Regel,
Kindergeld zwischen den beiden Elternteilen hälftig aufzuteilen,
greift seit der Änderung erst ab der Einkommensgruppe VI der oben
genannten Unterhaltstabellen.
Ergänzend verfassen die Senate sog. Leitlinien zum Unterhaltsrecht,
die einen ersten Überblick über die Rechtsprechung
der jeweiligen Senate verschaffen, so beispielsweise zur Ermittlung
des unterhaltsrelevanten Einkommens, vgl. Düsseldorfer
Leitlinien oder Hammer
Leitlinien. Sie können aber keineswegs eine anwaltliche
Beratung ersetzen.
– Ehegattenunterhalt
Die Leitlinien zum Unterhaltsrecht enthalten auch Informationen zu diesem
Thema. Die Rechtsprechung ist vielfältig. Auseinandersetzungen
entbrennen häufig zur Frage der sog. Erwerbsobliegenheit
(wann hat ein grundsätzlich unterhaltsberechtigter Ehegatte
eine Erwerbstätigkeit zur Entlastung des unterhaltspflichtigen
Ehegatten aufzunehmen). Ferner stellt sich immer wieder die
Frage, wie werden Einkünfte aus einer überobligatorischen
Erwerbstätigkeit auf den Unterhalt angerechnet, wie wird
die Weiterbenutzung einer im Eigentum der Ehegatten stehenden
Immobilien nach Auszug eines Ehegatten bewertet, welche Schulden
sind bei der Bemessung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen,
welche Auswirkungen haben die Einkommensentwicklungen nach
der Trennung. Es führt zu weit, an dieser Stelle auf
jede dieser Fragen eine Antwort anzubieten, zu entscheidungserheblich
ist die jeweilige Ausgangskonstellation. Verantwortungsvolle
Beratung ohne exakte Kenntnis der ursprünglichen Familiensituation
ist nicht möglich. Einen Grundsatz des Unterhaltsrechts
sollten Sie sich allerdings merken. Die Anforderungen an einen
Unterhaltsberechtigten eigene Einkommensquellen zu erschließen,
um von Unterhaltszahlungen unabhängig zu werden, steigen
mit der Dauer einer Trennung. Nach rechtskräftiger Scheidung
wird der Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf wenige Tatbestände
reduziert. Hindern Alter, Krankheit, Gebrechen, Kindesbetreuung,
Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so besteht ein Unterhaltsanspruch.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt noch ein Unterhaltsanspruch
gestützt auf Billigkeitserwägungen oder der Aufstockungsunterhalt
in Betracht. Die Einzelheiten regeln die §§ 1570 bis 1580
BGB (www.dejure.org/gesetze/).
Man unterscheidet zwei Unterhaltsberechnungsmethoden, die
Differenz- und die Anrechnungsmethode. Seit der Entscheidung
des BGH vom 13.06.01, XII ZR 343/99, kommt allerdings im Wesentlichen
nur noch die Differenzmethode zur Anwendung, auch wenn beispielsweise
ein Ehegatte während der Ehe wegen der Kindererziehung
keiner Erwerbstätigkeit nachging und diese erst nach
der Trennung begann. Den meisten Personen ist die Differenzmethode
als Anspruch eines Ehegatten auf 3/7 des Differenzbetrages
beider Einkommen bekannt. An dieser Stelle führt es zu
weit, die Besonderheiten im Einzelnen darzustellen.
– Elternunterhalt
Dieser Problemkreis gewinnt immer mehr an Bedeutung, da Sozialämter
immer öfter die Kinder pflegebedürftiger Eltern in Höhe
der ungedeckten Pflegeheimkosten in Anspruch nehmen wollen. Der BGH hat
sich u. a. in seinen Urteilen vom 23.10.2002 – XII 266/99, 19.02.2003
XII ZR 67/00, 15.10.2003 – XII ZR 122/00, 25.06.03 – XII ZR
63/00 und 17.12.2003 – XII ZR 224/00 mit dieser Thematik auseinander
gesetzt, wobei er auch auf die sog. Schwiegersohnhaftung einging. Die
Urteile finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/
.
Im Vergleich mit dem Kindesunterhalt ist der Elternunterhalt
nachrangig, d. h. die Eltern gehen rangmäßig allen
anderen Unterhaltsberechtigten nach; gegenüber den Eltern
des Unterhaltspflichtigen sind seine unverheirateten minderjährigen
und seine unverheirateten privilegierten volljährigen
Kinder ebenso vorrangig wie sein Ehegatte oder geschiedener
Ehegatte (oder Lebenspartner), die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten,
seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten
volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte
Abkömmlinge (§ 1609 BGB).
Der Bedarf des Elternteils und damit das Maß des ihm geschuldeten
Unterhalts bestimmt sich nach dessen eigenständiger Lebensstellung,
die sich wiederum vor allem nach den individuellen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung
der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt.
Bedürftig ist ein Elternteil nur, soweit eigene Einkünfte
und Bezüge sowie eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung
nicht ausreichen. Zum Einkommen zählen insbesondere die
Renten, aber auch etwaige Leistungen der Pflegeversicherung
und der Grundsicherung. Sein Vermögen muss der Elternteil
bis auf einen "Notgroschen" zur Bedarfsdeckung einsetzen.
Dieser Notgroschen kann in Anlehnung an § 88 Abs. 2 Nr. 8
Bundessozialhilfegesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung
zur Durchführung des § 88 Bundessozialhilfegesetz nach
dem sozialhilferechtlichen Schonvermögen (2.300,00 €)
bemessen werden. § 88 Bundessozialhilfegesetz sieht daneben
noch Ausnahmen vor. Es führte zu weit, diese an dieser
Stelle auch noch aufzuführen.
Unterhaltspflichtig ist nur derjenige, der bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Wann dies der Fall ist, muss Einzelfall abhängig entschieden
werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt
der Grundsatz, dass demjenigen, der seinen Eltern gegenüber
unterhaltspflichtig ist, ein angemessener Selbstbehalt zu
belassen ist, "der nach der dem Einkommen, Vermögen
und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten"
zu bemessen ist und "dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich
einer angemessenen Altersversorgung" umfasst. Danach
braucht er "eine spürbare und dauerhafte Senkung
seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus"
jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, "als er nicht
einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt
und ein Leben im Luxus" führt. Der Bundesgerichtshof
billigte in diesem Zusammenhang eine Pauschalierung des dem
Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltes. Danach bleibt
etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt (1.400 €)
übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei.
Selbstverständlich schließt dies keine konkrete
Berechnung aus.
Für weitere Informationen
steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.
|