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Unterhalt

Zu differenzieren ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt, aber auch dem Elternunterhalt. Der Ehegattenunterhalt ist nochmals zu unterteilen in den Unterhalt während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt ab rechtskräftiger Scheidung (Geschiedenenunterhalt / nachehelichen Unterhalt).

– Kindesunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Kindes wird von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte nach Altersgruppen in Unterhaltstabellen festgesetzt. Der tatsächlich zu entrichtende Unterhalt ist aber zudem abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Deshalb erfolgt in den Unterhaltstabellen auch eine Unterscheidung nach Einkommensgruppen. Letztlich entscheidet über die Unterhaltshöhe die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils unter Beachtung des sog. Selbstbehalts bzw. Bedarfskontrollbetrages.

Besonderheiten sind insbesondere bei volljährigen Kindern zu beachten.

Beabsichtigt ist eine jährliche Anpassung der Unterhaltsbedarfssätze jeweils zum 01.07. eines Jahres. Die Tabellen werden nach den herausgebenden Oberlandesgerichten bezeichnet, z. B. Düsseldorfer-Unterhaltstabelle.

Seit dem Jahr 2001 wird darüber hinaus eine Kindergeldanrechnungstabelle veröffentlicht. Die früher grundsätzlich anzuwendende Regel, Kindergeld zwischen den beiden Elternteilen hälftig aufzuteilen, greift seit der Änderung erst ab der Einkommensgruppe VI der oben genannten Unterhaltstabellen.

Ergänzend verfassen die Senate sog. Leitlinien zum Unterhaltsrecht, die einen ersten Überblick über die Rechtsprechung der jeweiligen Senate verschaffen, so beispielsweise zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, vgl. Düsseldorfer Leitlinien oder Hammer Leitlinien. Sie können aber keineswegs eine anwaltliche Beratung ersetzen.

– Ehegattenunterhalt

Die Leitlinien zum Unterhaltsrecht enthalten auch Informationen zu diesem Thema. Die Rechtsprechung ist vielfältig. Auseinandersetzungen entbrennen häufig zur Frage der sog. Erwerbsobliegenheit (wann hat ein grundsätzlich unterhaltsberechtigter Ehegatte eine Erwerbstätigkeit zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten aufzunehmen). Ferner stellt sich immer wieder die Frage, wie werden Einkünfte aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit auf den Unterhalt angerechnet, wie wird die Weiterbenutzung einer im Eigentum der Ehegatten stehenden Immobilien nach Auszug eines Ehegatten bewertet, welche Schulden sind bei der Bemessung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen, welche Auswirkungen haben die Einkommensentwicklungen nach der Trennung. Es führt zu weit, an dieser Stelle auf jede dieser Fragen eine Antwort anzubieten, zu entscheidungserheblich ist die jeweilige Ausgangskonstellation. Verantwortungsvolle Beratung ohne exakte Kenntnis der ursprünglichen Familiensituation ist nicht möglich. Einen Grundsatz des Unterhaltsrechts sollten Sie sich allerdings merken. Die Anforderungen an einen Unterhaltsberechtigten eigene Einkommensquellen zu erschließen, um von Unterhaltszahlungen unabhängig zu werden, steigen mit der Dauer einer Trennung. Nach rechtskräftiger Scheidung wird der Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf wenige Tatbestände reduziert. Hindern Alter, Krankheit, Gebrechen, Kindesbetreuung, Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so besteht ein Unterhaltsanspruch. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt noch ein Unterhaltsanspruch gestützt auf Billigkeitserwägungen oder der Aufstockungsunterhalt in Betracht. Die Einzelheiten regeln die §§ 1570 bis 1580 BGB (www.dejure.org/gesetze/).

Man unterscheidet zwei Unterhaltsberechnungsmethoden, die Differenz- und die Anrechnungsmethode. Seit der Entscheidung des BGH vom 13.06.01, XII ZR 343/99, kommt allerdings im Wesentlichen nur noch die Differenzmethode zur Anwendung, auch wenn beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe wegen der Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachging und diese erst nach der Trennung begann. Den meisten Personen ist die Differenzmethode als Anspruch eines Ehegatten auf 3/7 des Differenzbetrages beider Einkommen bekannt. An dieser Stelle führt es zu weit, die Besonderheiten im Einzelnen darzustellen.

 

– Elternunterhalt

Dieser Problemkreis gewinnt immer mehr an Bedeutung, da Sozialämter immer öfter die Kinder pflegebedürftiger Eltern in Höhe der ungedeckten Pflegeheimkosten in Anspruch nehmen wollen. Der BGH hat sich u. a. in seinen Urteilen vom 23.10.2002 – XII 266/99, 19.02.2003 XII ZR 67/00, 15.10.2003 – XII ZR 122/00, 25.06.03 – XII ZR 63/00 und 17.12.2003 – XII ZR 224/00 mit dieser Thematik auseinander gesetzt, wobei er auch auf die sog. Schwiegersohnhaftung einging. Die Urteile finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/ .

Im Vergleich mit dem Kindesunterhalt ist der Elternunterhalt nachrangig, d. h. die Eltern gehen rangmäßig allen anderen Unterhaltsberechtigten nach; gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen sind seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder ebenso vorrangig wie sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte (oder Lebenspartner), die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge (§ 1609 BGB).

Der Bedarf des Elternteils und damit das Maß des ihm geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach dessen eigenständiger Lebensstellung, die sich wiederum vor allem nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt. Bedürftig ist ein Elternteil nur, soweit eigene Einkünfte und Bezüge sowie eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Renten, aber auch etwaige Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung. Sein Vermögen muss der Elternteil bis auf einen "Notgroschen" zur Bedarfsdeckung einsetzen. Dieser Notgroschen kann in Anlehnung an § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Bundessozialhilfegesetz nach dem sozialhilferechtlichen Schonvermögen (2.300,00 €) bemessen werden. § 88 Bundessozialhilfegesetz sieht daneben noch Ausnahmen vor. Es führte zu weit, diese an dieser Stelle auch noch aufzuführen.

Unterhaltspflichtig ist nur derjenige, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Wann dies der Fall ist, muss Einzelfall abhängig entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass demjenigen, der seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ein angemessener Selbstbehalt zu belassen ist, "der nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten" zu bemessen ist und "dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung" umfasst. Danach braucht er "eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus" jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, "als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt und ein Leben im Luxus" führt. Der Bundesgerichtshof billigte in diesem Zusammenhang eine Pauschalierung des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltes. Danach bleibt etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt (1.400 €) übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei. Selbstverständlich schließt dies keine konkrete Berechnung aus.


Für weitere Informationen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.