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Versorgungsausgleich

Nur in Ausnahmefällen erfolgt in einem Scheidungsurteil kein Ausspruch zum Versorgungsausgleich. Das Gericht ist nämlich gesetzlich verpflichtet, im so genannten Verbundverfahren zu entscheiden.

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Leistungen wegen Alters und Invalidität.

Erforderlich ist, dass zunächst die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsansprüche ermittelt werden. Zu diesem Zweck müssen Vordrucke ausgefüllt werden. Dabei hilft regelmäßig das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes. Derjenige, der die höheren Ansprüche erwarb, verliert die Hälfte dieses Mehrbetrages an den Ehegatten.

Es ist zu differenzieren zwischen dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen.

Bei dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich, der vom Familiengericht bei der Scheidung ohne Antrag, wie erwähnt, zwingend durchzuführen ist, erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatten einen selbständigen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der ausgleichsberechtigte Ehegatten hingegen ähnlich wie beim Unterhalt einen direkten Anspruch gegenüber dem Ausgleichspflichtigen. Der Beginn des Anspruchs auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist von zwei Bedingungen abhängig: der verpflichtete geschiedene Ehegatten muss die schuldrechtlich auszugleichende Rente beziehen und der berechtigte geschiedene Ehegatten muss entweder selbst Rentenbezieher oder erwerbsunfähig sein oder das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Besondere Bedeutung erlangt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, da bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Scheidung z.B. nur solche betrieblichen Versorgungs-anwartschaften einzubeziehen sind, die zu diesem Zeitpunkt endgültig unverfallbar sind. Die ehezeitlichen einkommensabhängigen Anpassungen von betrieblichen Versorgungen, die nach der Ehe anfallen, die aber dennoch dem anderen Ehegatten ebenfalls zu Gute kommen können, sind unsicher und können vom Familiengericht nicht beachtet werden. Dieses Recht des Ehegatten an der Teilhabe an der nach der Ehe eintretenden Erhöhung betrieblicher Versorgungsansprüche wird aber in aller Regel vergessen!

Beachtenswert für die Teilhabe an diesen Wertveränderungen einer betrieblichen Versorgung sind insbesondere zwei Fallgruppen:

Der geschiedene Ehegatten war im öffentlichen Dienst beschäftigt und in der betrieblichen Versorgung des öffentlichen Dienstes versichert. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts von einer solchen Zusatzversorgung noch keine Rente bezahlt wurde, konnte das Familiengericht in der Vergangenheit nur über einen Teilausgleich entscheiden. Bleibt der Ehegatte jedoch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so ist es möglich, dass ein höherer Teil der Versorgung noch nicht ausgeglichen wurde. Dieser ggf. bestehende Anspruch unterfällt dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Der geschiedene Ehegatte hat eine betriebliche Versorgung, deren Höhe vom Einkommen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns abhängig ist. Bei einer solchen Versorgung ist die Rentenerhöhung, die sich aus Einkommenssteigerungen nach der Ehe ergibt, schuldrechtlich auszugleichen.

Einverständliche Regelungen, gerichtlich oder auch außergerichtlich, sind möglich.

Auch nachträgliche Änderungen gerichtlicher Entscheidungen zum Versorgungsausgleich sind denkbar.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.