Versorgungsausgleich
Nur in Ausnahmefällen erfolgt in einem Scheidungsurteil kein Ausspruch
zum Versorgungsausgleich. Das Gericht ist nämlich gesetzlich verpflichtet,
im so genannten Verbundverfahren zu entscheiden.
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während
der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Leistungen wegen Alters und
Invalidität.
Erforderlich ist, dass zunächst die auf die Ehezeit entfallenden
Versorgungsansprüche ermittelt werden. Zu diesem Zweck müssen
Vordrucke ausgefüllt werden. Dabei hilft regelmäßig das
Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes. Derjenige, der die höheren Ansprüche
erwarb, verliert die Hälfte dieses Mehrbetrages an den Ehegatten.
Es ist zu differenzieren zwischen dem öffentlich - rechtlichen
Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen.
Bei dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich,
der vom Familiengericht bei der Scheidung ohne Antrag, wie
erwähnt, zwingend durchzuführen ist, erhält
der ausgleichsberechtigte Ehegatten einen selbständigen
Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der ausgleichsberechtigte
Ehegatten hingegen ähnlich wie beim Unterhalt einen direkten Anspruch
gegenüber dem Ausgleichspflichtigen. Der Beginn des Anspruchs auf
Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist von zwei Bedingungen
abhängig: der verpflichtete geschiedene Ehegatten muss die schuldrechtlich
auszugleichende Rente beziehen und der berechtigte geschiedene Ehegatten
muss entweder selbst Rentenbezieher oder erwerbsunfähig sein oder
das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Besondere Bedeutung erlangt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich,
da bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Scheidung z.B. nur
solche betrieblichen Versorgungs-anwartschaften einzubeziehen
sind, die zu diesem Zeitpunkt endgültig unverfallbar
sind. Die ehezeitlichen einkommensabhängigen Anpassungen
von betrieblichen Versorgungen, die nach der Ehe anfallen,
die aber dennoch dem anderen Ehegatten ebenfalls zu Gute kommen
können, sind unsicher und können vom Familiengericht
nicht beachtet werden. Dieses Recht des Ehegatten an der Teilhabe
an der nach der Ehe eintretenden Erhöhung betrieblicher
Versorgungsansprüche wird aber in aller Regel vergessen!
Beachtenswert für die Teilhabe an diesen Wertveränderungen
einer betrieblichen Versorgung sind insbesondere zwei Fallgruppen:
Der geschiedene Ehegatten war im öffentlichen
Dienst beschäftigt und in der betrieblichen Versorgung des öffentlichen
Dienstes versichert. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts
von einer solchen Zusatzversorgung noch keine Rente bezahlt wurde, konnte
das Familiengericht in der Vergangenheit nur über einen Teilausgleich
entscheiden. Bleibt der Ehegatte jedoch im öffentlichen Dienst beschäftigt,
so ist es möglich, dass ein höherer Teil der Versorgung noch
nicht ausgeglichen wurde. Dieser ggf. bestehende Anspruch unterfällt
dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Der geschiedene Ehegatte hat eine betriebliche
Versorgung, deren Höhe vom Einkommen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
abhängig ist. Bei einer solchen Versorgung ist die Rentenerhöhung,
die sich aus Einkommenssteigerungen nach der Ehe ergibt, schuldrechtlich
auszugleichen.
Einverständliche Regelungen, gerichtlich oder auch außergerichtlich,
sind möglich.
Auch nachträgliche Änderungen gerichtlicher Entscheidungen
zum Versorgungsausgleich sind denkbar.
Für weitere Informationen steht Ihnen
die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.
|