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Zugewinnausgleich

Mit der Heirat treten Ehegatten, sofern sie durch Ehevertrag nichts Abweichendes ver-einbarten, in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Entgegen der weit verbreiteten Meinung werden dadurch aber nicht das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Selbst das Vermögen, das ein Ehegatten nach der Eheschließung erwirbt, wird nicht Vermögen des anderen.

Gerade dies macht es erforderlich, im Scheidungsfall den so genannten Zugewinnausgleich durchzuführen.

In diesem Verfahren sind die jeweils vorhandenen und während der Ehe erwirtschafteten Vermögen gegenüberzustellen. Es ist also für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes (in der Regel Zustellung des Scheidungsantrags) zu ermitteln. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Derjenige, dessen Zugewinn den des anderen Ehegatten übersteigt, hat die Hälfte dieses Überschusses als Ausgleich an den anderen Ehegatten auszukehren.

Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass Vermögen, das ein Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und somit dem Ausgleich entzogen wird.

Nach der Beendigung des Güterstandes, wobei dies überwiegend auch die Zustellung des Scheidungsantrages ist, ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen, um so eine Berechnung zu ermöglichen.

Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, die jetzt aber in den meisten Fällen mit Rechtskraft der Scheidung gleichzusetzen ist.

Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, dass auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann durch eine gerichtliche Protokollierung der Vereinbarung im Verfahren ersetzt werden.

Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatten erfährt, dass der Güterstand beendet ist.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.