Zugewinnausgleich
Mit der Heirat treten Ehegatten, sofern sie durch Ehevertrag nichts Abweichendes
ver-einbarten, in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
ein. Entgegen der weit verbreiteten Meinung werden dadurch
aber nicht das Vermögen des Mannes und das Vermögen
der Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Selbst
das Vermögen, das ein Ehegatten nach der Eheschließung
erwirbt, wird nicht Vermögen des anderen.
Gerade dies macht es erforderlich, im Scheidungsfall den so genannten
Zugewinnausgleich durchzuführen.
In diesem Verfahren sind die jeweils vorhandenen und während
der Ehe erwirtschafteten Vermögen gegenüberzustellen.
Es ist also für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen
bei Eheschließung und das Endvermögen bei Beendigung
des Güterstandes (in der Regel Zustellung des Scheidungsantrags)
zu ermitteln. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen
eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Derjenige, dessen Zugewinn den des anderen Ehegatten übersteigt,
hat die Hälfte dieses Überschusses als Ausgleich an den anderen
Ehegatten auszukehren.
Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass Vermögen, das ein Ehegatten
nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet und somit dem Ausgleich entzogen wird.
Nach der Beendigung des Güterstandes, wobei dies überwiegend
auch die Zustellung des Scheidungsantrages ist, ist jeder
Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den
Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen, um
so eine Berechnung zu ermöglichen.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes,
die jetzt aber in den meisten Fällen mit Rechtskraft
der Scheidung gleichzusetzen ist.
Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, dass
auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung
der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen
Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann durch eine gerichtliche Protokollierung
der Vereinbarung im Verfahren ersetzt werden.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatten erfährt, dass der Güterstand
beendet ist.
Für weitere Informationen
steht Ihnen die Anwaltskanzlei Grunau gerne zur Verfügung.
|