Abrechnung brutto oder netto
Am 01.08.2002 trat das zweite Schadensersatzrechtänderungsgesetz
in Kraft.
Dieses Gesetz führt zu finanziellen Nachteilen bei Geschädigten,
die mit ihrem Privatfahrzeug verunfallen, da die Reparaturkosten
bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur noch netto beansprucht
werden können.
Sollte der Anfall der Mehrwertsteuer tatsächlich nachgewiesen
werden können, was über die Rechnung der reparaturausführenden
Firma geschieht, erfolgt aber eine Nachregulierung der Mehrwertsteuerbeträge.
Für den Fall des Totalschadens ist die Regel, bei dem
Wiederbeschaffungswert einen Abzug von ca. 2 % vorzunehmen.
Dies erklärt sich mit den Grundsätzen der Differenzbesteuerung,
auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.
Bei Altfahrzeugen werden grundsätzlich keine Abzüge
vorgenommen.
Ein Abzug des Mehrwertsteueranteils von derzeit 19 % erfolgt
in zwei Fällen:
Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um ein Geschäftsfahrzeug
und der Geschädigte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dies entsprach allerdings auch schon der Rechtslage vor dem
01.08.2002.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Sachverständige,
der regelmäßig den Wiederbeschaffungswert bestimmt,
diesem Wert einen 19-prozentigen Mehrwertsteueranteil zuweist,
obwohl der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist:
der Sachverständige hat dann festgestellt, dass das
verunfallte Fahrzeug in der Region des Geschädigten vom
gewerblichen Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten
wird.
Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen der Fall, die zum Unfallzeitpunkt
nicht älter als drei Jahre sind bzw. bei Fahrzeugen,
die eine Erstzulassung als Geschäftsfahrzeug haben. Zu
diesem Segment gehören regelmäßig die Luxuskarossen
der namhaften Hersteller bzw. Fahrzeuge, die in beachtlicher
Anzahl als Leasingfahrzeuge geführt wurden.
Diese schwierigen Differenzierungen zeigen, dass es im Schadensfall
nicht nur wichtig ist, einen freien Sachverständigen
zu beauftragen sondern auch einen Fachanwalt für das
Verkehrsrecht.
Seit der Entscheidung des BGH vom 01.03.2005, veröffentlich
u.a. in NJW 2005, 2220ff. ist aber klargestellt, dass die
Versicherung nach Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die im
Vorfeld einbehaltene Mehrwertsteuer regulieren muss und zwar
unabhängig davon, ob dem Geschädigten die Regelumsatzsteuer,
eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer bei Anschaffung
des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt wurde.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es natürlich
einen Unterschied macht, zu welchem Preis der Geschädigte
ein Ersatzfahrzeug kauft. Es ist aus anwaltlicher Sicht zu
empfehlen, den Ersatzkauf in einer Größenordnung
des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes
zu tätigen.
Details
A. Wirtschaftlicher Totalschaden
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird jedenfalls dann
gesprochen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert
des verunfallten Fahrzeuges übersteigt.
a) Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze
Der Geschädigte kann aber ausnahmsweise die Reparatur
seines Fahrzeuges durchführen, wenn die kalkulierten
Reparaturkosten einschließlich einer evtl. Wertminderung
den in einem Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30 % übersteigen.
Völlig unproblematisch sind dabei die Fälle, in
denen der Geschädigte die Reparatur nach den Feststellungen
des Sachverständigen in einer Werkstatt durchführen
lässt und damit über eine Reparaturrechnung verfügt.
Es ist aber auch vorstellbar, dass der Geschädigte fiktiv
abrechnet. Es bleibt allerdings auch hier das Erfordernis
eines Nachweises für die Durchführung einer fachgerechten
Reparatur. Teil-, Billig- oder Sparreparaturen werden nicht
akzeptiert.
Es setzt sich schließlich durch, dass der Geschädigte
das Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten nach
dem Unfallgeschehen weiter benutzen muss. Maßgeblich
sind die Entscheidungen des BGH vom 13.11. u. 27.11.2007,
veröffentlich u.a. in NJW 2008, 437 und 439.
b) Es erfolgt keine Reparatur
Dann ist der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich.
Von dem Wiederbeschaffungs- wert wird der Restwert abgezogen
und die Versicherung erstattet die Differenz.
B. Kein wirtschaftlicher Totalschaden
Ausgangspunkt ist hier, dass der kalkulierte Reparaturaufwand
den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
a) Es wird repariert
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren,
kann er grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten
verlangen.
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im unmittelbaren
Anschluss ein Verkauf des reparierten Fahrzeuges erfolgt,
BGH in r+s 2007,122.
b) Es erfolgt keine Reparatur
Vorausgesetzt, dass die kalkulierten Reparaturkosten auch
nicht den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert) übersteigen, reguliert die Versicherung
die Reparaturkosten netto.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.06.2006, veröffentlich
u.a. in NJW 2006, S. 2320 kann der Geschädigte selbst
dann den Reparaturkostenersatz beanspruchen, wenn die kalkulierten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen.
Er muss allerdings seinen Nutzungswillen dadurch nachweisen,
dass das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate im Einsatz
bleibt und nicht veräußert wird.
Die Versicherung wird sicherlich die vollständige Regulierung
bis zum Ablauf dieser Frist zurückstellen.
Einzelheiten zur Fälligkeit der Schadensersatzleistung
sind aber bei den verschiedenen Varianten ebenfalls umstritten.
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