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Haftung
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Abrechnung brutto oder netto

Am 01.08.2002 trat das zweite Schadensersatzrechtänderungsgesetz in Kraft.

Dieses Gesetz führt zu finanziellen Nachteilen bei Geschädigten, die mit ihrem Privatfahrzeug verunfallen, da die Reparaturkosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur noch netto beansprucht werden können.

Sollte der Anfall der Mehrwertsteuer tatsächlich nachgewiesen werden können, was über die Rechnung der reparaturausführenden Firma geschieht, erfolgt aber eine Nachregulierung der Mehrwertsteuerbeträge.

Für den Fall des Totalschadens ist die Regel, bei dem Wiederbeschaffungswert einen Abzug von ca. 2 % vorzunehmen. Dies erklärt sich mit den Grundsätzen der Differenzbesteuerung, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.

Bei Altfahrzeugen werden grundsätzlich keine Abzüge vorgenommen.

Ein Abzug des Mehrwertsteueranteils von derzeit 19 % erfolgt in zwei Fällen:

Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um ein Geschäftsfahrzeug und der Geschädigte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies entsprach allerdings auch schon der Rechtslage vor dem 01.08.2002.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Sachverständige, der regelmäßig den Wiederbeschaffungswert bestimmt, diesem Wert einen 19-prozentigen Mehrwertsteueranteil zuweist, obwohl der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

der Sachverständige hat dann festgestellt, dass das verunfallte Fahrzeug in der Region des Geschädigten vom gewerblichen Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird.

Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen der Fall, die zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre sind bzw. bei Fahrzeugen, die eine Erstzulassung als Geschäftsfahrzeug haben. Zu diesem Segment gehören regelmäßig die Luxuskarossen der namhaften Hersteller bzw. Fahrzeuge, die in beachtlicher Anzahl als Leasingfahrzeuge geführt wurden.

Diese schwierigen Differenzierungen zeigen, dass es im Schadensfall nicht nur wichtig ist, einen freien Sachverständigen zu beauftragen sondern auch einen Fachanwalt für das Verkehrsrecht.

Seit der Entscheidung des BGH vom 01.03.2005, veröffentlich u.a. in NJW 2005, 2220ff. ist aber klargestellt, dass die Versicherung nach Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die im Vorfeld einbehaltene Mehrwertsteuer regulieren muss und zwar unabhängig davon, ob dem Geschädigten die Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer bei Anschaffung des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt wurde.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es natürlich einen Unterschied macht, zu welchem Preis der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug kauft. Es ist aus anwaltlicher Sicht zu empfehlen, den Ersatzkauf in einer Größenordnung des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes zu tätigen.

Details

A. Wirtschaftlicher Totalschaden

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird jedenfalls dann gesprochen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges übersteigt.

a) Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze

Der Geschädigte kann aber ausnahmsweise die Reparatur seines Fahrzeuges durchführen, wenn die kalkulierten Reparaturkosten einschließlich einer evtl. Wertminderung den in einem Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen.

Völlig unproblematisch sind dabei die Fälle, in denen der Geschädigte die Reparatur nach den Feststellungen des Sachverständigen in einer Werkstatt durchführen lässt und damit über eine Reparaturrechnung verfügt.

Es ist aber auch vorstellbar, dass der Geschädigte fiktiv abrechnet. Es bleibt allerdings auch hier das Erfordernis eines Nachweises für die Durchführung einer fachgerechten Reparatur. Teil-, Billig- oder Sparreparaturen werden nicht akzeptiert.

Es setzt sich schließlich durch, dass der Geschädigte das Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfallgeschehen weiter benutzen muss. Maßgeblich sind die Entscheidungen des BGH vom 13.11. u. 27.11.2007, veröffentlich u.a. in NJW 2008, 437 und 439.

b) Es erfolgt keine Reparatur

Dann ist der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich. Von dem Wiederbeschaffungs- wert wird der Restwert abgezogen und die Versicherung erstattet die Differenz.

B. Kein wirtschaftlicher Totalschaden

Ausgangspunkt ist hier, dass der kalkulierte Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.

a) Es wird repariert

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluss ein Verkauf des reparierten Fahrzeuges erfolgt, BGH in r+s 2007,122.


b) Es erfolgt keine Reparatur

Vorausgesetzt, dass die kalkulierten Reparaturkosten auch nicht den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen, reguliert die Versicherung die Reparaturkosten netto.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.06.2006, veröffentlich u.a. in NJW 2006, S. 2320 kann der Geschädigte selbst dann den Reparaturkostenersatz beanspruchen, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen. Er muss allerdings seinen Nutzungswillen dadurch nachweisen, dass das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate im Einsatz bleibt und nicht veräußert wird.

Die Versicherung wird sicherlich die vollständige Regulierung bis zum Ablauf dieser Frist zurückstellen.

Einzelheiten zur Fälligkeit der Schadensersatzleistung sind aber bei den verschiedenen Varianten ebenfalls umstritten.