Der Restwert
Für den Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens findet
sich in einem Gutachten auch der weitergehende Hinweis auf
einen Restwert. Der Restwert ist der Wert, den das verunfallte
Fahrzeug verkörpert. Der Laie wird sich nicht vorstellen
können, dass ein schwunghafter Handel mit verunfallten
Fahrzeugen betrieben wird. Der Versicherung ist jedenfalls
daran gelegen, einen möglichst hohen Rest ansetzen zu
können, da sie bei der sog. fiktiven Abrechnung nur die
Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und diesem Restwert
zu bezahlen hat.
Es wird kontrovers diskutiert, ob der Sachverständige
auch verpflichtet ist, Restwertangebote aus dem Internet einzuholen
oder sich darauf beschränken kann, beim seriösen
Händler in der örtlichen Umgebung des Geschädigten
Angebote für das verunfallte Fahrzeug einzuholen.
Die Diskussion ist im Gang, derzeit entspricht es (noch)
der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass eine
Verpflichtung des Sachverständigen zur Einholung von
Restwertangeboten über das Internet nicht besteht, so
auch das Urteil des BGH vom 06.03.2007, veröffentlich
u.a. in NJW 2007, 1674.
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